Rücktritt! Schadenersatz! Kaufpreisminderung!

Wir helfen BUNDESWEIT, wenn sich das "neue" Auto als Albtraum entpuppt.

Nehmen Sie Kontakt auf und beauftragen Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt Stefan Kasparek bei einem gescheiterten Autokauf!

  • Kompetent
    Auf Kaufverträge bei Fahrzeugen spezialisierter Fachanwalt
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    Seit mehr als 15 Jahren bundesweit tätig
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    Unser Qualitätsmanagement hilft uns dabei, täglich besser zu werden

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Vollständige Bearbeitung Ihres Auftrages per Telefon und E-Mail möglich!

...dafür stehe ich mit Mangel-Autokauf.de. Manchmal entpuppt sich der Kauf des neuen Fahrzeugs schnell als Fehler. Manchmal dauert es Jahre, bis man merkt, dass man vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. Aber auch nicht jeder Verkäufer wird vom Käufer zu Recht auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz in Anspruch genommen.

Verlieren Sie mit Folgefehlern bei der Wahrung Ihrer Rechte nicht noch mehr bares Geld, als vielleicht schon beim Autokauf und beauftragen Sie mit mir einen Spezialisten, um den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und Ihr Geld zurück zu erhalten. Ich helfe Ihnen bei Mängeln am Fahrzeug den Kaufpreis entsprechend zu mindern oder im Falle der arglistigen Täuschung oder sonstiger Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt für Mängel bei Neuwagen genauso wie für Gebrauchtwagen von KfZ-Händlern oder Privatverkäufern.

Viele Fragen...

So wie es bereits beim Kauf viele Möglichkeiten gibt im Rahmen des Kaufvertrages, der Probefahrt oder bei der Besichtigung Fehler zu begehen, gibt es rechtliche Fixpunkte. Im Streitfall stellen sich dann schnell eine Reihe von Fragen, zu denen die Rechtsprechung der Gerichte eine ausgefeilte Kasuistik entwickelt hat.

  • War beispielsweise der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs überhaupt ein Privatverkäufer, nur weil er dies angegeben hat?
  • Hat der Gebrauchtwagenhändler, auf dessen Platz das Fahrzeug ausgestellt war dieses KfZ tatsächlich "in Komission" für einen Dritten verkauft oder gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche?
  • Konnten die Gewährleistungsansprüche beim Fahrzeugkauf tatsächlich vom Verkäufer wirksam ausgeschlossen werden? Handelt es sich um ein Unfallfahrzeug, nur weil es gespachtelt und neu lackiert wurde?
  • Welche Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer zu? Wann kann der Käufer eines Fahrzeugs mehr verlangen als nur Nachbesserung?
  • Welche Ansprüche soll der Käufer eines Autos überhaupt geltend machen?
  • Der Käufer eines mangelhaften PKW hat die Wahl aus Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels und Reparatur des PKW), Rücktritt vom Kaufvertrag, Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache also Lieferung eines neuen, mangelfreien PKW), Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz.
  • Alle Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts folgen ihren eigenen Regeln und erst wenn man diese kennt, kann man das richtige Gewährleistungsrecht für den jeweiligen Schaden und Mangel auswählen.
  • Was kann der Käufer objektiv bei einem älteren Fahrzeug erwarten, wenn der Händler Floskeln wie "TÜV neu" gebraucht?
  • Wann liegt ein Mangel an einem Automobil vor und zu was berechtigt er den Käufer dieses Kraftfahrzeugs?

...eine Antwort

Die Antwort auf all diese Fragen ist eigentlich immer die Gleiche und immer die Richtige: Sie brauchen den Beistand eines kompetenten Spezialisten, auf den Sie sich verlassen können und der sich seit Jahren bundesweit um Probleme im Fahrzeugbereich kümmert.

Ich gebe nicht nur Antworten, ich stelle die richtigen Fragen

Im Laufe der Jahre habe ich anhand einer Vielzahl von Fällen gelernt, an meine Mandanten die richtigen Fragen zu stellen, um die Antworten zu erhalten, die ich für eine erfolgreiche Vertretung meiner Mandanten benötige. Denn nur wer als Rechtsanwalt die richtigen Fragen stellt bekommt die passenden Antworten. Wer das Ziel nicht vor Augen hat, lässt auch als Anwalt in seiner Sachverhaltsschilderung entscheidende Faktoren aus.

Man kann natürlich sagen, dass es sich beim Kaufvertrag um ein Auto letztendlich nur um einen Kaufvertrag handelt, also einen Fall, den jeder Anwalt bearbeiten können sollte. Auch folgt die rechtliche Bewertung immer der gleichen Systematik, egal ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen handelt. Dem ist natürlich grundsätzlich zuzustimmen, berücksichtigt allerdings nicht, dass ein Pkw aus rund 6.000 Einzelteilen besteht, von denen die meisten einem „natürlichen“ Verschleiß, normaler Alterung und zu tolerierender Abweichung von der Norm unterliegen. Zumindest zu den großen Bauteilgruppen gibt es eine ausgefeilte Kasuistik der Gerichte, die sich in der Praxis etabliert hat und die man kennen sollte.

Darüber hinaus ist es auch die Aufgabe des Anwalts im Rahmen eines Prozesses an einen gerichtlichen Sachverständigen die richtigen Fragen zu stellen. Weder das Gericht noch der Sachverständige dürfen aufgrund ihrer Neutralität für eine Prozesspartei Ausführungen machen, die so nicht vom Parteivertreter eingeführt wurden. Es gilt also nicht nur das Recht, sondern auch das Auto und die Technik zu verstehen.

Für Käufer und Verkäufer tätig

Teilweise wurden die Käufer vom Verkäufer jedoch nicht getäuscht, sondern sind nur enttäuscht. Bei Gebrauchtwagen mit hohem Alter und Laufleistung handelt es sich dann doch häufig um ein stark gebrauchtes Fahrzeug und nicht um das vermeintliche Schnäppchen. Hier wird oft versucht den Privatverkäufer oder den Autohändler nach dem Kauf in Anspruch zu nehmen und den Preis nochmals zu drücken, obwohl dies nicht Rechtens ist.

In den Prozessen, in denen wir Verkäufer von Kraftfahrzeugen vertreten erleben wir immer wieder, dass bei Käufern und auch bei einigen Rechtsanwälten der Irrglaube weit verbreitet ist, dass ein Händler jeden Defekt der innerhalb der ersten 6 Monate am Fahrzeug auftritt, zu beseitigen habe. Dies ist nicht richtig. Viele Verkäufer lassen sich vollkommen unnötig auf Minderungen ein. Der Kraftfahrzeugkäufer kann ein mangelfreies Auto erwarten. Kauft er jedoch keinen Neuwagen, sondern einen Gebrauchtwagen, so muss er den Verschleiß, der sich über die Jahre eingeschlichen hat einkalkulieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) trifft folgende Kernaussage: Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. Ein Mangel i.S.d. objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt somit nicht vor (BGH NJW 08, 53; NJW 06, 434). Dies gilt beim Kauf vom KfZ-Händler genauso wie vom Privatverkäufer. Die Gewährleistung nach dem BGB gilt lediglich bei Mängeln und nicht bei Verschleiß. Hinzu kommt, dass oft noch eine Garantie, Zusicherung oder Garantieversicherung mit zu berücksichtigen ist.

Verlieren Sie mit Folgefehlern nicht noch mehr bares Geld als vielleicht schon beim Autokauf und beauftragen Sie mit mir einen Spezialisten.