Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit man überhaupt Gewährleitungsansprüche als Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Fahrzeugverkäufer geltend machen kann?

Für Eilige das Wichtigste vorab in Kürze:

  • Wurde dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Reparatur) gegeben?
  • Ist die Nachbesserung gescheitert (mehrere Reparaturversuche am gleichen Mangel bzw. Mangel nicht zu beheben?) oder besteht eine Vielzahl von nicht im Zusammenhang stehender Mängel (Montagsauto)?
  • Ist der Mangel erheblich (Reparaturkosten > 5 % des Kaufpreises => Rücktritt oder Minderung nach Wahl des Käufers) oder nur unerheblich (Reparaturkosten < 5 % des Kaufpreises => Minderung)?
  • Keine Kenntnis des Käufers vom Mangel und auch kein Haftungsausschluss?

Wenn Sie bei allen Fragen ein positives Gefühl haben, dann sieht es schon gar nicht schlecht aus mit Ansprüchen gegen den Verkäufer. Wenn nicht, lohnt es sich vielleicht doch den ganzen Artikel zu lesen oder eine kostenlose Anfrage zu starten.

1) Vertragsschluss

Zu aller erst muss ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen worden sein. Dies ist in der Praxis des Automobilgeschäfts meist unproblematisch. Ein Vertrag könnte theoretisch auch mündlich geschlossen werden. Gewerbetreibende und KfZ-Händler benutzen ihre vorgefertigten Verträge in Schriftform. Auch beim Privatverkauf werden die von den einschägigen Verkaufsportalen wie mobile.de oder autoscout24.de angebotenen Formularverträge verwendet.

2) Mangel

Daneben muss ein entsprechender Mangel am Fahrzeug vorliegen. Ein Sachmangel ist grundsätzlich das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB. Nicht jeder Defekt am Fahrzeug ist somit ein Mangel. Teilweise ist der Defekt am Fahrzeug einfach nur auf den bei einem Gebrauchtwagen üblichen Verschleiß zurückzuführen. Der übliche Verschleiß unterscheidet sich sogar unter den einzelnen Automarken und den entsprechenden Reparatur- und Pannenstatistiken. Hieran ändert auch § 476 BGB (Mangel tritt 6 Monate nach Gefahrübergang auf) und der Kauf des Gebrauchtwagens beim Händler zur Überraschung vieler Käufer und nicht spezialisierter Rechtsanwälte nichts. Bei § 476 BGB handelt es sich nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH nur um eine Zeit-, nicht um eine Mangelvermutung. Der Käufer eines Fahrzeugs musste also auch beim Kauf bei einem Händler beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Es wurde lediglich vermutet, dass dieser (zu beweisende Mangel) bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf aufgetreten ist. Bei der mit dem Kauf beim gewerblichen Verkäufer verbundenen Beweislastumkehr im Verhältnis Händler zu Endverbraucher änderte sich also bezüglich des Mangelnachweises nichts.

Diese Rechtsprechung wurde nun vom BGH grundlegend geändert. Bereits 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den nationalen Gerichten vorgegeben, dass der Anwendungsbereich des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) eher weit auszulegen ist (Urt. v. 4.6.2015, Az. C 497/13). Dies hat der BGH nun aufgegriffen und mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. VIII ZR 103/15) entschieden, dass diese Beweislastumkehr bereits dann greift, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand bzw. eine bloße Mangelerscheinung gezeigt hat.

Der Unterschied liegt darin, dass die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt bislang nicht zu Lasten des Verkäufers ging. Der Käufer musste erst nachweisen können, dass ein konkreter Mangel vorliegt. Nun muss dem Käufer hingegen nur noch der Nachweis gelingen, dass sich innerhalb der sechs Monate nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Dem Verkäufer wird dann unterstellt, dass die Ursache ihm zuzurechnen ist und er deshalb haftet. Der Käufer muss gerade nicht mehr beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, auch nicht, dass dies in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Zusammenfassend stellt sich die neue Rechtslage nach dem Urteil des BGH vom 12.10.2016 (Az. VIII ZR 103/15) wie folgt dar: Der Käufer muss in Zukunft nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten und beweisen, dass sich dieser Zustand innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe gezeigt hat. Der Käufer kann sich also auf die Benennung eines Mangelsymptoms beschränken, selbst wenn dieses bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Er muss gerade keinen Grundmangel mehr beweisen. Es wird nun über § 476 BGB gesetzlich vermutet, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel hat und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Aufgrund dieser Neuerung verstärkt sich für den Autohändler das Risiko für Mängel in Regress genommen zu werden immens. Die Position des Verbrauchers wird gestärkt.

Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, so ist im nächsten Schritt zu überprüfen, ob eine bestimmte Verwendung vertraglich vereinbart wurde. Wenn eine solche Vereinbarung gegeben ist und die Sache nicht für diese Verwendung möglich ist, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr.1 BGB vor. Erst wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, kann § 434 I 2 Nr.2 BGB als letzter Notanker eingreifen, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Hier kann beispielsweise diskutiert werden, wenn der Käufer ein Fahrzeug für Fahrten in die Arbeit benötigt, im Kaufvertrag allerding "Bastlerfahrzeug" oder "zum Ausschlachten" festgehalten wird, obwohl es im Internet als "normales" Fahrzeug oder mit "TÜV neu" beworben wurde. Man kann beispielsweise davon ausgehen, dass die Reifen an einem zugelassenen Fahrzeug auch für dieses Fahrzeug zugelassen sind. Hierunter fallen auch die (nicht eingetragenen) Sonderumbauten.

3) erheblicher Mangel

Ist ein Mangel erheblich, so kann der Käufer das mangelhafte KfZ an den Verkäufer zurückgeben, vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel unerheblich, so ist er letztendlich auf Minderung und kleinen Schadenersatz beschränkt.

Nachdem die Schwelle der "Erheblichkeit" im Gesetz nicht weiter beschrieben wurde ist alles in diesem Bereich der Rechtsprechung der Gerichte überlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Maxime aufgestellt, dass die Frage, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist, eine Frage der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist (was uns im Wesentlichen nicht wirklich weiter bringt). Es ist also in jedem Einzelfall zu argumentieren, ob das Interesse des Käufers an der Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs das Interesse des Verkäufers den Vertrag bestehen zu lassen überwiegt.

Wurde eine Beschaffenheit im Vertrag vereinbart ("Auto zum Fahren im Straßenverkehr" oder "unfallfrei"), ist der Mangel erheblich (vgl. BGH Urteil v. 06.02.2013, Az. VIII ZR 374/11). Hiervon zu unterscheiden ist die bloße Wissensmitteilung "laut Vorbesitzer unfallfrei". Handelt es sich bei den Verbrauchs- und Abgaswerten des Fahrzeuges um eine Beschaffenheitsvereinbarung, dann indiziert die negative Abweichung die Erheblichkeit des Mangels. Ob Sie das Auto gerade deswegen gekauft haben, spielt keine Rolle. Bei dem VW-Abgasskandal sowie bei allen anderen manipulierten Abgaswerten liegt also in der Regel ein erheblicher Mangel vor.

Am häufigsten in der Praxis liegen technische Mängel vor. Hier stellt sich die Vorfrage, ob der Mangel theoretisch beseitigt werden könnte oder ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Nachdem Konstruktionsmängel eher selten vorkommen, handelt es sich um einen wenig relevanten Sonderfall, da man so gut wie alle Teile am Auto tauschen oder reparieren kann. Man kann so gut wie immer von einem "behebbaren Mangel" ausgehen.

Liegt ein behebbarer Mangel vor, so sind für die Beurteilung der Erheblichkeit nur die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10). Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel am Fahrzeug dann nicht möglich, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Es ändert sich nach Ansicht des BGH in diesem Urteil nichts daran, dass der Verkäufer es bereits viermal nicht vermochte den Mangel zu beheben.

Die endgültige Antwort wann die Kostengrenze überschritten ist, enthält uns der Bundesgerichtshof wie so häufig vor. Er sagt lediglich, dass 1 Prozent noch nicht reicht. Keine Unerheblichkeit des Mangels liegt bei Beseitigungsaufwand von mehr als 5 % des Kaufpreises (BGH Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13).

4) Gefahrübergang

Der entsprechende Mangel muss bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB vorhanden sein. Das bedeutet, dass bei Ablieferung der Sache die Sache mangelhaft gewesen sein muss. Noch plakativer: Der Defekt muss bereits vorhanden gewesen sein, wenn das Auto vom Hof rollt. Kommt es erst auf der Heimfahrt zum Defekt, so muss ein anderer Vortrag durch den Anwalt erfolgen. Es ist hier wichtig keine Fehler zu begehen, da es sich um einen Parteiprozess handelt und der Richter oder das Gericht nur den Vortrag würdigen dürfen, der vom Rechtsanwalt einer Partei vorgebracht wird. Der Richter kann die Sache nicht mehr retten.

Hier kommt nun die bereits oben erwähnte europarechtskonforme Auslegung des § 476 BGB im Urteil des BGH vom 12.10.2016 (Az. VIII ZR 103/15) wieder zum Tragen. Es ändert sich die Beweislast und es kommt zu einer gesetzlichen Vermutung. Sofern der Käufer einen vertragswidrigen Zustand der Sache zum Übergabezeitpunkt behauptet und beweist, dass sich dieser Zustand innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe gezeigt hat, wird weiter vermutet, dass das benannte Mangelsymptom auf einem Grundmangel beruht, der bereits bei Übergabe vorhanden war, selbst wenn dieses Symptom bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Er muss gerade keinen Grundmangel mehr beweisen. Es wird nun über § 476 BGB gesetzlich vermutet, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel hat und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dem Verkäufer steht allerdings der Beweis des Gegenteils offen. Das heißt, der Verkäufer kann beweisen, dass der Mangel erst während der Zeit aufgetreten ist, als das Fahrzeug bereits im Besitz des Käufers stand.

5) Kenntnis des Käufers

Kennt der Käufer des Fahrzeugs den Mangel bei Vertragsschluss, so kann er keine Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels mehr geltend machen (§ 442 I 1 BGB). Die Mängel werden allerdings von Gebrauchtwagenhändlern oft nur unzureichend oder vage beschrieben. Streitig ist dann, ob der Verkäufer tatsächlich alle Mängel benannt hat. Es stellt sich somit beispielsweise die Frage, ob die Angabe "defekte Steuerkette" für einen "kompletten Motorschaden" und weitere Schäden am Motor schon ausreichend ist. Hierfür benötigen Sie nicht nur einen Anwalt, sondern einen Spezialisten, der sich auch mit Fahrzeugen und deren Mängel entsprechend auskennt.

Ansprüche des Fahrzeugkäufers wegen Mängel sind auch dann ausgeschlossen, wenn er den Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder er hat eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen(§ 442 I 2 BGB).

6) Kein vertraglicher Ausschluss

Wenn Sie das Fahrzeug von einer Privatperson kaufen, legt Ihnen der Verkäufer meist einen Standard-Kaufvertrag zur Unterschrift vor, in dem die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird. Der klassische Satz lautet hier "Gekauft wie gesehen und Probe gefahren" oder "Gekauft unter Ausschuss der Sachmängelhaftung". So steht es in allen gängigen Musterverträgen aus dem Internet, egal ob sie von mobile.de, autoscout24 oder dem ADAC stammen. Das ist bei einem Kauf zwischen Privatleuten zulässig. Der private Verkäufer haftet damit nicht für Mängel. Er muss nur dann nachbessern oder Schadensersatz zahlen, wenn er eine Garantie ausgesprochen hat oder spezielle Eigenschaften zugesichert wurden. Das ist allerdings eine zusätzliche, freiwillige Leistung. Auch wenn die Sachmängelhaftung vom Verkäufer vertraglich ausgeschlossen wurde, haftet er, falls sich später herausstellt, dass er bewusst falsche Angaben gemacht oder etwas verschwiegen hat. Im Falle einer arglistigen Täuschung kann sich der Verkäufer des Fahrzeugs nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Weiß der Verkäufer von einem Unfall des Fahrzeugs, so muss er den Käufer auch darauf hinweisen. In der Praxis stellen sich hier häufig Nachweisprobleme und die Frage, ab wann ein Schaden tatsächlich offenbarungspflichtig ist.

Ein gewerblicher Verkäufer kann gegenüber Verbrauchern die Rechte des Käufers nicht ausschließen. Ein gewerblicher Verkäufer muss nicht unbedingt ein KfZ-Händler sein. Es reicht hier ein Fahrzeug aus, das sich im Firmenvermögen befunden hat. In einem derartigen Fall kann die nach Gesetz bestehende 2-jährige Gewährleistung bei gebrauchten Autos auf ein Jahr verkürzt werden. Der Händler bzw. gewerbliche Verkäufer muss den Mangel selbst beheben. Der Käufer muss sich gerade nicht auf eine bei dem Gebrauchtwagenkauf mit abgeschlossene Garantierversicherung verweisen lassen, wie von einigen Gebrauchtwagenhändlern Glauben gemacht wird.

7) Keine Unmöglichkeit

Eine Differenzierung ist hinsichtlich der einzelnen Gewährleistungsansprüche vorzunehmen. Der Käufer eines mangelhaften PKW hat die Wahl aus Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels und Reparatur des PKW), Rücktritt vom Kaufvertrag, Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache also Lieferung eines neuen, mangelfreien PKW), Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz. Alle Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts folgen ihren eigenen Regeln.

Der gewählte Anspruch darf nicht gem. § 275 I BGB untergegangen sein. Das bedeutet, eine Reparatur (= Nachbesserung, § 439 I 1. Alt. BGB) und / oder eine Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) dürfen für den Verkäufer oder für jedermann nicht unmöglich sein.

Neben der Unmöglichkeit ist auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für den Verkäufer und zu seinem Schutz anzustellen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung nämlich verweigern, wenn diese in einem groben Missverhältnis zu der Leistung steht (§ 275 II BGB) oder sonst unverhältnismäßig gem. § 275 III BGB ist. Um den Verkäufer daher vor unvernünftig hohen Kosten zu bewahren, wird ihm eine weitere Möglichkeit der Verweigerung eingeräumt. Hier lautet das Stichwort: wirtschaftlicher Totalschaden.

Bei § 275 II BGB ist für die Beurteilung der Frage der Unverhältnismäßigkeit auf das Gläubigerinteresse abzustellen. Dies kann aber teilweise so bedeutsam gewesen sein, dass ein Missverhältnis gem. § 275 II BGB nicht angenommen werden kann. Die Regelung ist besonders für Kaufverträge über Oldtimer und Youngtimer oder besonders limitierte Luxusfahrzeuge anzuwenden. Auch bei Tuningfahrzeugen kommt dies oftmals zum Tragen, da der Wert der Ein- und Umbauten nicht immer im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen.

Über § 439 III BGB wird der Verkäufer insoweit geschützt, als das vom Gläubiger ausgewählte Gewährleistungsrecht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Insofern ist hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 439 III BGB auf das Leistungsinteresse und nicht wie bei § 275 II BGB auf das Gläubigerinteresse abzustellen.

8) Verjährung

Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Nachbesserung oder auch Schadensersatz wegen eines Sachmangels) können vom Käufer des Fahrzeugs gegen den KfZ-Verkäufer nur zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden. Die Fristen können jedoch aufgrund verschiedener Konstellationen verändert werden, da sie teilweise dispositiv sind. Der Gewährleistungszeitraum beträgt bei Neuwagen 2 Jahre und bei Gebrauchtwagen vom Händler in aller Regel 1 Jahr.

Handelt es sich um einen deliktischen Schadensersatzanspruch (beispielsweise Betrug durch Falschangaben zur Unfallfreiheit), dann gilt eine 10-jährige Frist (eingeschränkt durch eine 3-jährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist).

Auch im Rahmen der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gelten ggf. längere Fristen weit über den 2-jährigen Verjährungszeitraum hinaus. Es kommt maßgeblich auf den Wegfall der Täuschung an.