Welche Gewährleistungsansprüche kann man als Käufer eines Fahrzeugs überhaupt gegen den Verkäufer des Autos geltend machen?

Für Eilige das Wichtigste vorab in Kürze:

  • Wurde dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Reparatur) gegeben?
  • Ist die Nachbesserung gescheitert (mehrere Reparaturversuche am gleichen Mangel) oder besteht eine Vielzahl von nicht im Zusammenhang stehender Mängel (Montagsauto)?
  • Ist der Mangel erheblich (Reparaturkosten > 5 % des Kaufpreises => Rücktritt oder Minderung nach Wahl des Käufers) oder nur unerheblich (Reparaturkosten < 5 % des Kaufpreises => Minderung)?
  • Wusste der Verkäufer vom Mangel und hat diesen arglistig verschwiegen => neben Rücktritt und Minderung besteht zusätzlich noch ein Anspruch auf Schadenersatz

Wenn sie bei allen Fragen ein positives Gefühl haben, dann sieht es schon gar nicht schlecht aus mit Ansprüchen gegen den Verkäufer. Wenn nicht lohnt es sich vielleicht doch den ganzen Artikel zu lesen oder eine kostenlose Anfrage zu starten.

Die Gewährleistungsansprüche sind gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Man bekommt auch nur das, was man verlangt, da es sich um Wahlrechte handelt. Die Wahl will wohl überlegt sein, da durch die falsche Wahl erneute Verluste drohen. Rufen Sie uns an und lassen Sie sich von einem Spezialisten beraten und vertreten.

Egal ob es sich um einen Neuwagenkauf beim Vertragshändler, einen Gebrauchtwagenkauf beim KfZ-Händler oder einen Vertrag im Rahmen eines Privatverkaufs handelt, sollten zunächst Nacherfüllungsansprüche geltend gemacht werden, wenn ein Mangel auftritt. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Vielzahl von Voraussetzungen geschaffen, die erfüllt sein müssen, damit die Mängelanzeige und das Nachbesserungsverlangen des KfZ-Käufers gegenüber dem Verkäufer auch wirksam sind. In einer Vielzahl von Prozessen, in denen der Gebrauchtwagenhändler bzw. Verkäufer auf die erbosten Schreiben von unbedarften Käufern und die Standardschreiben ihrer Anwälte nicht reagiert haben, ergab sich im Prozess, dass die Ansprüche letztendlich ausgeschlossen waren, da formale Anforderungen nicht erfüllt wurden. Auch hier gilt: Je früher ein Spezialist auf das weitere Prozedere einwirken kann, umso besser sind Ihre Aussichten auf Erfolg, sollte es tatsächlich zu einem Prozess kommen.

Teilweise gibt es jedoch auch Konstellationen, die dazu führen, dass eine Aufforderung des Käufers beim Verkäufer des Autos zur Nachbesserung entbehrlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Aufforderung an den Autoverkäufer bloße Förmelei wäre, da dieser bereits ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung abgelehnt hat.

Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer/Händler ein Wahlrecht, zwischen der Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache. Alternativ kann auch eine Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn der Käufer „sein“ Auto bereits lieb gewonnen hat und es behalten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Rechte Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung stehen.

Was für Rechte existieren im Einzelnen?

1. Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels und Reparatur des PKW)

Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

a) Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs

Unter der Voraussetzung, dass ein Mangel am Fahrzeug vorliegt, kann der Käufer gem. § 439 I BGB Nacherfüllung verlangen. Sie haben als Fahrzeugkäufer also das Recht Nacherfüllung vom Verkäufer zu verlangen. Meist ist die Nacherfüllung auch vorrangig. Ein Verschulden des Verkäufers am Defekt des Fahrzeugs ist nicht erforderlich. Die Übergabe eines mangelfreien Fahrzeugs ist primäre Leistungspflicht des KfZ-Verkäufers.

Es kommen grundsätzlich 2 Arten der Nacherfüllung in Betracht:

Beseitigung des Mangels (Reparatur / Nachbesserung)
und
Lieferung eines (anderen) mangelfreien Fahrzeugs

Die Wahl der Form der Nacherfüllung liegt beim Autokäufer. Entscheidet er sich für die Alternative der Neulieferung, so muss er die mangelhafte Sache auf Verlangen des KfZ-Händlers zurückgeben (§ 439 IV BGB). Die Kosten der Nacherfüllung trägt gem. § 439 II BGB der Verkäufer des Fahrzeugs. Dies kommt vorwiegend bei einem sog. „Montagsauto“ (in England auch „lemon“ oder „Freitagsnachmittagsauto“ genannt) in Betracht, also bei einem Fahrzeug, bei dem sich eine Vielzahl von nicht in Zusammenhang stehender Mängel häufen.

Der Verkäufer des Fahrzeugs kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 III BGB). Der Käufer wird dann auf die andere Form der Nacherfüllung verwiesen, die aber ebenfalls wegen unverhältnismäßiger Kosten ausgeschlossen sein kann (vgl. § 439 III 3 BGB).

In der Regel fordern Sie den Verkäufer auf, den Mangel in einer angemessenen Frist zu beheben bzw. beheben zu lassen. Sie fordern also auf das Fahrzeug zu reparieren. Haben Sie einen Neuwagen bei einem Händler gekauft und ein sog. „Montagsauto“ erwischt, dann können Sie auch das Fahrzeug im Wege der Nacherfüllung tauschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Neufahrzeug dann ein „Montagsauto“, „wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.“ (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12)

Wählt der Käufer die Reparatur, so kann der Verkäufer diese verweigern, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind (Könnte beim Gebrauchtwagen für 800,- € für 2.500,- € der Motorschaden repariert werden, so kann der Verkäufer dies verweigern). Wählt der Autokäufer die Neulieferung, so könnte auch diese Variante ausgeschlossen sein (kommt in der Regel nur bei Neuwagen in Betracht). Handelte es sich beispielsweise um die letzten Fahrzeuge einer Serie oder müssten erst neue Fahrzeuge aus Übersee herbeigebracht werden, so kann vom Händler auch bei einem Neuwagen kein Ersatzwagen verlangt werden.

Ferner ist der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung (Nachlieferung oder Reparatur) unmöglich (§ 275 I BGB ) oder unzumutbar im Sinne von § 275 II, III BGB ist.

b) Vorrang der Nacherfüllung

Der Käufer kann vom Verkäufer des Fahrzeugs grundsätzlich nur dann Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz seiner Aufwendungen für das Fahrzeug oder Minderung verlangen, wenn er zuvor erfolglos Nacherfüllung verlangt hat.

Im Gesetz gibt es keinen Paragraph „Vorrang der Nacherfüllung“. Dieser Vorrang ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen. So ist beispielsweise ein Rücktritt erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung möglich (§ 323 I BGB). Auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 I BGB erfordert ebenfalls eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung. Für die Minderung lautet die Paragraphenkette § 441 I 1 BGB i. V. m. § 323 I BGB und § 284 BGB i. V. m. § 281 I 1 BGB für den Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Eines vorherigen Nachbesserungsverlangens bedarf es in folgenden Fällen jedoch nicht:

  • Unmöglichkeit der Nachbesserung im Sinne von § 275 I BGB
  • entbehrliche Fristsetzung gem. §§ 281 II, 323 II BGB (vgl. § 440 S. 1 BGB)
  • Verkäufer verweigert Nacherfüllung (§ 440 S. 1 BGB) endgültig und ernsthaft
  • fehlgeschlagene Nachbesserung (§ 440 S. 1 BGB); 2 Versuche (§ 440 S. 2 BGB)
  • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer (§ 440 S. 1 BGB)

In der Praxis besonders wichtig ist insbesondere die arglistige Täuschung über gewisse Merkmale des Fahrzeugs wie zum Beispiel Unfallfreiheit, gefahrene Kilometer oder dem Verkäufer bekannte Mängel am Fahrzeug. Sollte man den Rücktritt wegen arglistiger Täuschung erklären, so ist dies ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung möglich (vgl. BGH, Urteil v. 15.04.2015, Az. XIII ZR 80/14).

c) Reparatur

Wie bereits ausgeführt kann im Rahmen der Nacherfüllungsansprüche die Reparatur des gekauften Autos verlangt werden. Teilweise muss dem Händler sogar die Möglichkeit gegeben werden das Fahrzeug zu reparieren, bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden kann. Das bedeutet, dass Sie den Verkäufer, in der Regel also den Händler auffordern den Mangel in einer angemessenen Frist zu beheben.

Ob das Fahrzeug nach einer Nachbesserung mangelfrei ist, lässt sich natürlich nicht prognostizieren. Selbst wenn die erste Reparatur oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann sich der Käufer immer noch nicht vom Kaufvertrag lösen. Denn § 440 S. 2 BGB regelt, dass eine Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Hierbei ist zu beachten, dass es nicht allein genügt, dass dem Händler das Fahrzeug zweimal zur Nachbesserung an sich überlassen wurde. Es muss die Nachbesserung des gleichen erheblichen Mangels mehrfach gescheitert sein, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Theoretisch könnte also jedes einzelne Teil am Auto im Rahmen einer Reparatur getauscht werden, sofern das Fahrzeug danach wieder funktioniert.

Einziger Ausweg ist hier dann der Rücktritt über die Vielzahl der verschiedenen Mängel und das „Montagsauto“.

d) Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache also Lieferung eines neuen, mangelfreien PKW)

Der Käufer kann statt der Nachbesserung auch die Lieferung eines neuen, mangelfreien PKW verlangen, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung, also ein erheblicher Mangel vorliegt. Hat man ein „Montagsauto“ erwischt, das eine Vielzahl von nicht im Zusammenhang stehender Mängel aufweist oder einen „kalkulierten Fehler“ wie in der Abgasaffaire beinhaltet, so kann man es umtauschen in ein mangelfreies Modell. Nach der einhelligen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Verkäufer die Nachlieferung nicht verweigern, solange ihm die Nacherfüllung nicht anders möglich ist. Dies kann beispielsweise bei einem manipulierten Fahrzeug der Abgasnorm 5 durch Lieferung eines nicht manipulierten Nachfolgemodells der Abgasnorm 6 der Fall sein.

Der größte Vorteil der Nachlieferung gegenüber den anderen Mangelgewährleistungsansprüchen besteht darin, dass der Käufer keinen Nutzungsersatz an den Verkäufer bezahlen muss. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Kilometer der Käufer mit dem Fahrzeug bereits zurückgelegt hat oder wie lange er das Auto bereits gefahren ist. Der Verkäufer muss den mangelhaften Wagen zurücknehmen und einen neuen Ersatzwagen gleichen Typs und mit gleicher Ausstattung liefern.

Speziell Betroffene eines Abgasskandals oder sonstiger Manipulationen sollten daher umgehend ihr Recht auf Nachlieferung gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Solange der Verkäufer noch keine Nachbesserung anbieten kann, kann der Verkäufer daher nach unserer Einschätzung das Nachlieferungsverlangen auch nicht ablehnen. Etwas anderes gilt sobald der Verkäufer eine erfolgreiche Nachbesserung anbieten kann. Der Händler wird den Käufer dann auf die Nachbesserung verweisen, da diese in der Regel erheblich günstiger ist und der Mangel gleichwohl beseitigt werden kann. Der Streit dreht sich dann darum, ob der Mangel überhaupt erfolgreich beseitigt werden kann.

2. Rücktritt vom Kaufvertrag

Sollte das Fahrzeug auch nach wiederholter Nachbesserung immer noch mangelbehaftet sein oder der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nachbesserung gar nicht nachgekommen sein, so kann bei einem erheblichen Mangel der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.

Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag muss der Käufer dem Verkäufer die erlangten Nutzungen ersetzen, wenn der Verkäufer des Fahrzeugs dies verlangt. Es sollte daher wohl überlegt werden, ob der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wird, wenn man bereits viele Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat.

Rechtlich ergeben sich für den Rücktritt gem. §§ 440, 323 bzw. 326 V BGB aus den kaufrechtlichen Sondervorschriften keine Besonderheiten. Es bestehen folgende Voraussetzungen (juristisch ausgedrückt):

  • Mangel
  • Erheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 V 2 BGB, also des Mangels
  • Erfolglose Fristsetzung zur Beseitigung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • Fristsetzung ist erfolglos, wenn Nacherfüllung fehlschlägt (in der Regel 2 Versuche pro Mangel vgl. § 440 S. 2 BGB)

Die Rechtsfolgen des Rücktritts sind in §§ 346 ff BGB geregelt. Gem. § 346 I BGB besteht die gegenseitige Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und zur Herausgabe von Nutzungen. Der Käufer kann also das Auto an den Händler bzw. Verkäufer zurückgeben und erhält dafür seinen Kaufpreis zurück. Nachdem es sich dann nicht mehr um einen Neuwagen handelt bzw. weitere Kilometer auf das Fahrzeug gefahren wurden, hat der Käufer diese Kilometer zu ersetzen. Aber keine Angst, der Ersatz ist in den meisten Fällen gering. Man geht heute von einer Laufleistung eines Fahrzeugs als Neuwagen von 250.000 km aus. Teilweise wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch von 300.000 km Laufleistung ausgegangen. Nur der Anteil der abgenutzten Kilometer ist zu ersetzen. Nicht der Wertverlust, weil es kein Neuwagen mehr ist. Auch ist keine Abrechnung nach den in einem Leasingvertrag ausgehandelten Konditionen vorzunehmen.

Beispiel: Der Kaufpreis des Autos (Neuwagen) beträgt 40.000,- €. Der Käufer ist bis zum Rücktritt ein Jahr nach dem Kauf 10.000 km gefahren. Es wird von einer Lebenslaufleistung des Fahrzeugs bis zum tatsächlichen und endgültigen Defekt von 250.000 km ausgegangen.

40.000,- € x (10.000 km / 250.000 km) = 1.600,- €

oder wie meine Arbeitsmaxime lautet: pro 1.000 km sind 0,4 % des Kaufpreises als Nutzungsersatz zu erstatten. Meines Erachtens fährt man so tatsächlich günstiger als wenn man den Wertverlust am Fahrzeug selbst tragen müsste.

Dies ist jedoch sogar positiv und für einen Benziner gerechnet. Die Rechtsprechung geht teilweise sogar von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung bei Dieselfahrzeugen von bis zu 350.000 km aus (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 01.04.2004, Az. 5 U 1385/03). Das bedeuted, dass pro 1.000 gefahrener Kilometer lediglich 0,286 % des Kaufpreises als Nutzungsersatz zu erstatten sind.

Hinzu kommt, dass der Verkäufer für die Kapitalüberlassung ebenfalls Nutzungsersatz schuldet. Um dies bestimmen zu können besteht ein Auskunftsanspruch des Käufers, welche Nutzungen der Verkäufer tatsächlich gezogen hat. Dies kann im Einzelfall abweichen. Handelt es sich um einen Händler in Form einer juristischen Person, so ist maßgeblich, wie viel Eigenkapitalrendite vor Steuern er in der Zeit ab Beginn der Zahlung erwirtschaftet hat. Der Käufer kann den Verkäufer mit der entsprechenden Formulierung in Verzug setzen und seine Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs samt Nutzungen von der zu erteilenden Auskunft mit Erfüllung der Hauptzahlungsverpflichtung Zug um Zug abhängig machen. Die Nutzungen des Kapitals des Kaufpreises werden häufig übersehen, stellen aber bei den oft üblichen Vergleichsgesprächen einen Wert von mehreren hundert Euro dar, auf den nicht von vornherein verzichtet werden sollte.

Sollten zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht alle Leistungsverpflichtungen erfüllt sein (Ratenzahlungen oder Rücktritt noch vor Kaufpreiszahlung), so erlöschen natürlich auch diese Verpflichtungen. Nach § 358 BGB erstreckt sich der Widerruf auch auf die mit dem Ausgangsgeschäft (Autokauf) verbundenen Geschäfte (Darlehns- oder Leasingvertrag). Im Falle des Rücktritts fallen somit auch die Verpflichtungen aus Leasingverträgen oder Darlehnsverträgen zur Finanzierung des neu erworbenen Fahrzeugs weg.

Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (vgl. BGH Urteil v. 17.05.1995, Az. VIII ZR 70/94).

3. Minderung

Es steht dem Käufer frei das Auto auch zu behalten und den Kaufpreis gem. § 441 BGB zu mindern. Für eine Minderung muss kein erheblicher Mangel vorliegen, vgl. § 441 I 2 BGB. Der Käufer kann aber auch im Falle eines erheblichen Mangels das Fahrzeug nicht an den Händler zurückgeben und Minderung verlangen. Er hat die Wahl. Es reicht für einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises, dass irgendein Mangel vorliegt und die Möglichkeiten der Nacherfüllung ausgeschöpft sind. Die Voraussetzungen sind die Gleichen wie beim Rücktritt. Die Fristsetzung muss erfolglos oder entbehrlich gewesen sein. Schlägt die Nacherfüllung fehl, dann war die Fristsetzung erfolglos.

Der Minderungsbetrag errechnet sich gem. § 441 III BGB nach folgender Formel:

geminderter Kaufpreis = tatsächlicher Kaufpreis x Wert der mangelhaften Sache / Wert einer entsprechend mangelfreien Sache

Praktisch bedeutet dies, dass der individuelle Verhandlungserfolg sich auch in der jeweiligen Minderung niederschlägt. Nachdem für die Bestimmung der Werte im Falle von Gebrauchtwagen wie bei Neuwagen Sachverständigengutachten erforderlich sind, welche viel Zeit und Geld kosten, findet hier meist spätestens im Prozess eine Einigung mit dem Verkäufer statt.

4. Schadenersatz

Der Käufer kann auch Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz neben Minderung und Rücktritt geltend machen. Hierfür müssen die in § 437 Nr. 3 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Verkäufer den Mangel zu vertreten haben. Dem Verkäufer muss also ein Verschulden nachgewiesen werden. Dies wäre beispielsweise in dem häufig vorkommenden Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln oder bewusst falschen Zusicherungen der Fall.